Art. 1        Name und Sitz
Unter dem Namen FDP.Die Liberalen Neuendorf besteht ein Verein i.S. des Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 4623 Neuendorf. Er ist Teil der FDP.Die Liberalen Amtei Thal-Gäu, der FDP.Die Liberalen Kanton Solothurn und der FDP.Liberalen Schweiz.

Art. 2         Wesen und Zweck 
Die FDP.Die Liberalen Neuendorf ist der Zusammenschluss von Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Als Volkspartei tritt sie für die freie Verantwortung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein und nimmt aktiv Einfluss auf das politische Geschehen. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,
die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert die allen Bürgerinnen und Bürgern das verantwortliche Mitwirken an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht
die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält die unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Ausgestaltung gesellschaftlicher Auseinandersetzung sorgt

Art. 3        Voraussetzungen
Alle Stimmberechtigten und Interessierte, von Neuendorf die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen, können Mitglieder oder Sympathisanten der Partei werden. Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Organisation, deren Zielsetzungen den Grundsätzen der FDP.Die Liberalen Neuendorf widersprechen.

Art. 4        Mitglieder, Sympathisantinnen und Sympathisanten
Mitglieder, Sympathisantinnen und Sympathisanten sind Personen, die der Partei nahe stehen und liberale Ziele und Grundsätze vertreten. Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zur FDP.Die Liberalen Neuendorf erworben. Die Aufnahme in die Partei erfolgt durch den Parteivorstand.  Sympathisantinnen und Sympathisanten können an sämtlichen Anlässen teilnehmen ohne Parteimitglied zu sein.

Art. 5        Verlust der Mitgliedschaft / Ausschluss
1 Die Mitgliedschaft erlischt:
  - durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Parteivorstand.
  - bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren nach jeweils erfolgter Mahnung.
2 Der Vorstand kann ein Mitglied aus schwerwiegendem Grund ausschliessen. Gegen diesen Beschluss steht das Rekurs-Recht an der Generalversammlung zu. Der Ausschluss erfolgt schriftlich. Das entsprechende Begehren ist schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Bekanntgabe des Ausschlussentscheids an den Präsidenten / die Präsidentin/ das Co-Präsidium zu richten.

Art. 6        Organe
Die Organe der FDP.Die Liberalen Neuendorf sind:
  - Generalversammlung
  - Parteipräsidium
  - Parteivorstand
  - Revisionsstelle

Art. 7        Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird vom Präsidenten / Präsidentin bzw. durch das Co-Präsidium geleitet und vom Parteivorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von 2 Jahren einberufen oder sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/5 der Mitglieder verlangt wird.  
2 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 10 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
3 Die Wahl und die Abstimmungen an der Generalversammlung erfolgen offen; auf Antrag von 2/3 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Für Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
4 Alle volljährigen, mündigen Sympathisanten und Mitglieder der FDP.Die Liberalen Neuendorf sind stimmberechtigt.

Art. 8        Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
  - Erlass und Änderung der Parteistatuten
  - Wahl des Präsidenten /der Präsidentin/ des Co-Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes
  - Wahl der Revisoren; des Kassiers
  - Stellungnahme zu Sachfragen, sofern ihr diese durch den Parteivorstand unterbreitet werden
  - Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen
  - Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung, des Jahres-, Rechenschafts- und Kassaberichtes sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
  - Entlastung der Organe
  - Festlegung des Mitgliederbeitrages

Art. 9        Vorstand
1 Der Parteivorstand ist das Führungsorgan und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten / der Präsidentin/ des Co-Präsidiums durch die Generalversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Der Präsident / die Präsidentin/ das Co-Präsidium und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Art. 10    Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  - besorgt die laufenden Geschäfte
  - stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher
  - gibt Stellungnahme zu Sachfragen ab
  - nimmt Stellung zu Fragen, die dem Parteivorstand vorgelegt werden
  - bereitet Wahlen vor
  - greift politische Fragen jeder Art auf
  - übernimmt strategische Führungsverantwortung
  - erledigt die administrativen Belange
  - zeichnet gegen aussen kollektiv zu zweien
  - erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind
  - wählt die kantonalen Delegierten, sowie diejenigen der Amtei-Partei
  - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  - Nomination der Kandidatinnen / Kandidaten für Volkswahlen
  - Beschlussfassung zu kommunalen Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen
  - Beschlussfassung über Initiativen und Referenden

Art. 11    Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die abgelegte Rechnung (samt Belegen) des Kassiers und erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstands.

Art. 12    Finanzen
1 Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 
2 Die finanziellen Mittel der FDP.Die Liberalen Neuendorf bestehen aus:
  - Mitgliederbeiträgen
  - Gönnerbeitragen 
  - Spenden
  - Beiträge der Einwohner- , Bürger-, Kirchengemeinde
  - Sonderaktionen, usw.
3 Für die Verpflichtungen haftet ausschliesslich die Parteikasse.
4 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
Art. 13    Allgemeine Bestimmungen
Während einer Amtsperiode eintretende Vakanzen sind für den Rest der Wahlperiode neu zu besetzen.

Art. 14    Übergangsbestimmungen
Solange die nach diesen Statuten erforderliche Neuwahlen noch nicht getroffen oder die neuen Organe noch nicht konstituiert sind, besorgen die bisherigen Parteiorgane die laufenden Geschäfte.

Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29.03.2023 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 28.11.2008 (letzte Überarbeitung 18.11.2014)

Das Präsidium 

Andreas Rocca            Andrea Stöckli
Präsident                     Vize-Präsidentin